{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-111_2014-08-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10318", "Checksum": "2aef44f6927185c419b2b86280e51b26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 111", "2014 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 08.08.2014 7H 13 111 (2014 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Festlegung der Anforderungen (wie z.B. der Grenzwerte für im Abwasser enthaltene Stoffe) an eine Kleinkläranlage (max. 200 Einwohnerwerte) darf die zuständige Behörde Richtlinien anwenden, die sich am typischen Einzelfall orientieren. Von diesen hat sie indessen abzuweichen, wenn die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. der Zustand des Vorfluters oder der Ort der Versickerung) dazu Anlass geben. Die undifferenzierte schematische Anwendung der für Kläranlagen mit über 200 Einwohnerwerten geltenden Grenzwerte auf alle im Kanton Luzern betriebenen Kleinkläranlagen ist unzulässig, da diesfalls die Behörde das ihr in Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV eingeräumte Ermessen unterschreitet (E. 4.3.4). | Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 GSchV. | Gewässerschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:00", "Checksum": "1aa471cc79dd609fd2455fb3d01bd5d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 08.08.2014 7H 13 111 (2014 IV Nr. 6)\nRegeste:\nBei der Festlegung der Anforderungen (wie z.B. der Grenzwerte für im Abwasser enthaltene Stoffe) an eine Kleinkläranlage (max. 200 Einwohnerwerte) darf die zuständige Behörde Richtlinien anwenden, die sich am typischen Einzelfall orientieren. Von diesen hat sie indessen abzuweichen, wenn die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. der Zustand des Vorfluters oder der Ort der Versickerung) dazu Anlass geben. Die undifferenzierte schematische Anwendung der für Kläranlagen mit über 200 Einwohnerwerten geltenden Grenzwerte auf alle im Kanton Luzern betriebenen Kleinkläranlagen ist unzulässig, da diesfalls die Behörde das ihr in Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV eingeräumte Ermessen unterschreitet (E. 4.3.4). | Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 GSchV. | Gewässerschutz\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Gewässerschutz |\n| Entscheiddatum: | 08.08.2014 |\n| Fallnummer: | 7H 13 111 |\n| LGVE: | 2014 IV Nr. 6 |\n| Gesetzesartikel: | Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 GSchV. |\n| Leitsatz: | Bei der Festlegung der Anforderungen (wie z.B. der Grenzwerte für im Abwasser enthaltene Stoffe) an eine Kleinkläranlage (max. 200 Einwohnerwerte) darf die zuständige Behörde Richtlinien anwenden, die sich am typischen Einzelfall orientieren. Von diesen hat sie indessen abzuweichen, wenn die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. der Zustand des Vorfluters oder der Ort der Versickerung) dazu Anlass geben. Die undifferenzierte schematische Anwendung der für Kläranlagen mit über 200 Einwohnerwerten geltenden Grenzwerte auf alle im Kanton Luzern betriebenen Kleinkläranlagen ist unzulässig, da diesfalls die Behörde das ihr in Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV eingeräumte Ermessen unterschreitet (E. 4.3.4). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}