Damit überschreitet auch letzterer die Masse eines vorspringenden Gebäudeteils um mehr als einen Meter und beide Bauten sind somit voll, also mit insgesamt 9,45 m, anzurechnen. Demnach sind zur bisher festgelegten Gebäudelänge von 20,055 m für das projektierte Bauvorhaben noch 9,45 m für die Kleinbaute inkl. Geräteraum auf dem Nachbargrundstück zu addieren, was eine Gebäudelänge von insgesamt 29,505 m ergibt. Damit wird die gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 22 Ziff. 5 BZR zulässige Länge von 25 m um 4,505 m überschritten. |