Das gleiche Ziel verfolgt auch Art. 12 BZR, wonach der Zusammenbau an der Grenze gestattet ist, sofern die zulässige Gebäudelänge gesamthaft nicht überschritten wird. Die kürzere Seite des Carports auf Grundstück Nr. z misst 6,8 m und der daran anschliessende Geräteraum hat eine Länge von 2,65 m (ab Plan gemessen). Damit überschreitet auch letzterer die Masse eines vorspringenden Gebäudeteils um mehr als einen Meter und beide Bauten sind somit voll, also mit insgesamt 9,45 m, anzurechnen.