Carport: 7.555 m), womit sie die gesetzlich zulässige, maximale Gebäudelänge von 25 m nicht überschreitet (Art. 22 Ziff. 5 BZR). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der geplante Carport – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – direkt mit der auf Grundstück Nr. z bereits bestehenden Kleinbaute ("Carport") mit Anbaute ("Geräte") zusammengebaut wird, was die Beschwerdegegner auch bestätigen. Dem Sinn und Zweck der Gebäudelänge, wonach u.a. lange Häuserzeilen verhindert werden sollen (vgl. E. 5.2.3 vorstehend), entsprechend sind zusammengebaute Anbauten bei der Festlegung der Gebäudelänge somit als eine Anbaute zu betrachten und zu berücksichtigen. Das gleiche Ziel verfolgt auch Art.