Die Anbauten ragen 3 m ("Geräteraum") resp. 7.555 m ("Carport") über die Fassadenflucht hinaus und gelten daher nicht mehr als vorspringender Gebäudeteil im Sinn von § 112a Abs. 2 lit. h PBG. Beide Anbauten sind daher in voller Länge zu berücksichtigen. Die projektierte beschwerdeführerische Baute auf Grundstück Nr. y weist demnach eine Länge von insgesamt 20,055 m auf (Hauptbaute: 9,50 m; Geräteraum: 3 m; Carport: 7.555 m), womit sie die gesetzlich zulässige, maximale Gebäudelänge von 25 m nicht überschreitet (Art.