j PBG) – mit Ausnahme von Anbauten mit bis 1,5 m Ausladung, die einen Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten (vgl. § 112a Abs. 2 lit. h PBG) – vollständig zu berücksichtigen. Demgegenüber gelten Anbauten, die diese Masse einhalten, bei der Bestimmung der Gebäudelänge als vorspringende Gebäudeteile im Sinn von § 112a Abs. 2 lit. h PBG, womit sie unberücksichtigt bleiben (zum Grenzabstand vgl. hingegen §§ 120 und 124 PBG sowie Erläuternde Skizzen, Skizze 7). 5.3. Das geplante Bauvorhaben besteht aus einer Hauptbaute sowie je einer Anbaute an der Südfassade ("Geräteraum") und an der Nordfassade ("Carport"). Die Anbauten ragen 3 m ("Geräteraum") resp.