Es gibt also nur noch die Nichtberücksichtigung resp. die volle Anrechnung (§ 112a Abs. 2 lit. h und i PBG; vgl. auch Erläuternde Skizzen, Skizzen 4a und 4b). Zudem wird auch nicht mehr zwischen Gebäudelänge und Fassadenlänge unterschieden; einzig massgebend ist die Gebäudelänge, der Begriff der Fassadenlänge wurde gestrichen. Demnach sind Anbauten gemäss der neuen Bestimmung bei der Definition der projizierten Fassadenlinie zur Ermittlung der Gebäudelänge (§ 112a Abs. 2 lit. j PBG) – mit Ausnahme von Anbauten mit bis 1,5 m Ausladung, die einen Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten (vgl. § 112a Abs. 2 lit. h PBG) – vollständig zu berücksichtigen.