5.2.4.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Gebäudelänge – mit Ausnahme der vorspringenden und unbedeutend rückspringenden Gebäudeteile – sämtliche Teile des Gebäudes, und zwar unabhängig von deren Nutzungszweck, erfasst. In Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung sind jedoch Gebäudeteile, welche die Masse des vorspringenden Gebäudeteils gemäss § 112a Abs. 2 lit. h PBG übersteigen, voll anzurechnen. Eine Privilegierung, wie sie der bisherige § 44 Abs. 2 aPBV kannte, wonach diese nur so weit zur Gebäudegrundfläche zählen, als ihre Ausladung einen Meter übersteigt, kennt das revidierte PBG nicht mehr. Es gibt also nur noch die Nichtberücksichtigung resp.