Im Umkehrschluss bedeutet dies weiter, dass sowohl über diese Masse hinausragende Teile des Gebäudes als auch Anbauten bei der Bestimmung der Fassadenflucht zu berücksichtigen sind und damit von der projizierten Fassadenlinie mitumfasst werden. Irrelevant ist für die Gebäudelänge, ob es sich um eine Anbaute, die mit einem anderen Gebäude zusammengebaut ist, eine Gesamthöhe von 4,5 m und einer anrechenbare Gebäudefläche von 50 m2 nicht überschreitet und nur Nebennutzflächen enthält, oder um einen Teil des Gebäudes handelt (anders z.B. beim Grenzabstand [vgl. §§ 122 und 124 PBG sowie Erläuternde Skizzen, Skizze 7]). 5.2.4.3.