vgl. Musterbotschaft IVHB, 8. Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs, Ziff. 3.4). Demnach ist für die Definition als vorspringender Gebäudeteil einzig die Einhaltung der gesetzlichen Höchstmasse massgebend, und zwar unabhängig davon, ob dieser reine Nebennutzflächen enthält oder nicht. Werden die Masse nicht überschritten, sind vorspringende Gebäudeteile für die Ermittlung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen. Im Umkehrschluss bedeutet dies weiter, dass sowohl über diese Masse hinausragende Teile des Gebäudes als auch Anbauten bei der Bestimmung der Fassadenflucht zu berücksichtigen sind und damit von der projizierten Fassadenlinie mitumfasst werden.