Gemäss § 112a Abs. 2 lit. h PBG ragen vorspringende Gebäudeteile höchstens bis zu 1,5 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten (vgl. dazu auch Erläuternde Skizzen, Skizze 4a und 4b). Ragen vorspringende Gebäudeteile über das zulässige Mass hinaus, oder überragen sie das auf den zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass, gelten sie als Teile des Gebäudes (z.B. vorspringendes geschlossenes Treppenhaus, Wintergarten, grösserer Erker, Balkon) oder als Anbaute (z.B. Geräteschopf; vgl. Musterbotschaft IVHB, 8. Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs, Ziff.