5.2.4.2. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gebäudelänge ist wie bereits erwähnt die Fassadenflucht. Diese ist die Mantellinie, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain, wobei vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile nicht berücksichtigt werden (§ 112a Abs. 1 lit. e PBG; vgl. auch Erläuterungen IVHB, Ziff. 4.1 Abs. 4). Als vorspringende Gebäudeteile gelten Gebäudeteile, welche ein bestimmtes, vom Gesetzgeber festgelegtes Mass nicht überschreiten. Die Festsetzung dieses Masses wurde den Kantonen überlassen. Gemäss § 112a Abs. 2 lit.