Die Fassadenlinie wiederum ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (§ 112a Abs. 2 lit. f PBG), während die projizierte Fassadenlinie die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung darstellt (§ 112a Abs. 2 lit. g PBG). Nicht explizit gesetzlich geregelt ist, welche Gebäudeteile bei der Ermittlung der Gebäudelänge konkret zu berücksichtigen sind. 5.2.4.2. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gebäudelänge ist wie bereits erwähnt die Fassadenflucht.