Sinn und Zweck der Bestimmung der Gebäudelänge liegt primär darin, lange, gleichsam stadtähnliche Häuserzeilen zu vermeiden und – wo planerisch geboten – eine aufgelockerte, offene Bauweise zu gewährleisten. In zweiter Linie schützt die Festlegung der Gebäudelänge auch private Interessen des Nachbarn, indem lange Fassaden ohne Durchblick verhindert werden sollen (vgl. dazu auch LGVE 1978 II Nr. 8, nicht publizierte E. 5c/cc; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 99 69 vom 2.11.1999 E. 2b). 5.2.4. 5.2.4.1. Gemäss neuem § 112a Abs. 2 lit. j PBG ist die Gebäudelänge die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.