Die Gebäudelänge begrenzt demnach den Baukörper auf seiner Längsseite. Neben dem vorbeschriebenen nutzungsrelevanten Faktor lag früher der Sinn der Festsetzung der Gebäudelänge vor allem im feuerpolizeilichen Schutz, während heute namentlich städtebauliche und ästhetische Aspekte im Vordergrund stehen (vgl. auch Friedrich/Spühler/Krebs, Bauordnung der Stadt Winterthur, Winterthur 1970, § 18 N 1). Sinn und Zweck der Bestimmung der Gebäudelänge liegt primär darin, lange, gleichsam stadtähnliche Häuserzeilen zu vermeiden und – wo planerisch geboten – eine aufgelockerte, offene Bauweise zu gewährleisten.