Es handelt sich bei der Gebäudelänge um einen nutzungsrelevanten Faktor, dem für die Erscheinung und Eingliederung einer Baute grosse Bedeutung zukommt. Insofern hat die Gebäudelänge erheblichen Einfluss auf den Zonencharakter (vgl. dazu auch LGVE 2010 II Nr. 14 E. 3a, 1997 II Nr. 8). Sodann ist die Gebäudelänge ein Gestaltungsmittel, das bei der Umsetzung der baulichen Verdichtung dienlich sein kann (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 07 66 vom 16.10.2007 E. 3g; zum Ganzen: Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 218 vom 13.5.2013 E. 5a und V 11 209 vom 25.10.2012 E. 10c/aa). Die Gebäudelänge begrenzt demnach den Baukörper auf seiner Längsseite.