j PBG zur Gebäudelänge sowie die zu deren Ermittlung notwendigen weiteren Normen von § 112a Abs. 2 PBG unmittelbar anwendbar. 5.2.3. Die Gebäudelänge umschreibt zusammen mit der Gebäudebreite die Hauptdimensionen eines Gebäudegrundrisses (vgl. Interkantonales Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe [IHOB], Erläuterungen IVHB, Stand 3.9.2012 [nachfolgend: Erläuterungen IVHB], Ziff. 4.1 Abs. 1; abrufbar unter www.bpuk.ch/konkordate/IVHB.aspx) und beschränkt damit die Ausmasse der Gebäudegrundfläche. Es handelt sich bei der Gebäudelänge um einen nutzungsrelevanten Faktor, dem für die Erscheinung und Eingliederung einer Baute grosse Bedeutung zukommt.