Würde § 112a Abs. 2 PBG erst mit der Revision der jeweiligen kommunalen Nutzungsordnung in Kraft gesetzt, hätte dies zur Folge, dass die Gebäudelänge, mangels gesetzlicher Regelung, bis auf weiteres nicht ermittelt werden könnte, was offensichtlich nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht. Ebenfalls direkt anwendbar sind die übrigen Definitionen von § 112a Abs. 2 PBG, worauf die Gebäudelänge zumindest teilweise abstellt. Nach dem Gesagten sind die Bestimmung von § 112a Abs. 2 lit. j PBG zur Gebäudelänge sowie die zu deren Ermittlung notwendigen weiteren Normen von § 112a Abs. 2 PBG unmittelbar anwendbar.