Dafür spricht auch, dass § 44 aPBV, welcher bisher die Ermittlung der Gebäudelänge geregelt hatte, ohne weiteres gestrichen wurde, d.h. im Gegensatz zu anderen Bestimmungen, beispielsweise beim Grenzabstand (welcher gemeindeweise in Kraft gesetzt wird), nicht übergangsweise im Anhang zur PBV beibehalten wurde. Würde § 112a Abs. 2 PBG erst mit der Revision der jeweiligen kommunalen Nutzungsordnung in Kraft gesetzt, hätte dies zur Folge, dass die Gebäudelänge, mangels gesetzlicher Regelung, bis auf weiteres nicht ermittelt werden könnte, was offensichtlich nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht.