PBG enthält keinen Vorbehalt zur gemeindeweisen Inkraftsetzung (vgl. hingegen §§ 112a Abs. 1 und 120-126 PBG) und ist somit unmittelbar anzuwenden. Dafür spricht auch, dass § 44 aPBV, welcher bisher die Ermittlung der Gebäudelänge geregelt hatte, ohne weiteres gestrichen wurde, d.h. im Gegensatz zu anderen Bestimmungen, beispielsweise beim Grenzabstand (welcher gemeindeweise in Kraft gesetzt wird), nicht übergangsweise im Anhang zur PBV beibehalten wurde.