5.2.2. Gemäss der in der nicht publizierten E. 2.1 dargelegten übergangsrechtlichen Regelung sind die revidierten Bestimmungen des PBG – vorbehältlich einer besonderen materiellen Übergangsordnung – unmittelbar anzuwenden (vgl. auch Botschaft B 62 , S. 11). Der für die Ermittlung der Gebäudelänge massgebende § 112a Abs. 2 lit. j PBG enthält keinen Vorbehalt zur gemeindeweisen Inkraftsetzung (vgl. hingegen §§ 112a Abs. 1 und 120-126 PBG) und ist somit unmittelbar anzuwenden.