verpflichtete sich der Kanton Luzern, seine Baugesetzgebung an die Begriffe und Messweisen der IVHB anzupassen. Diese erlangen allerdings nicht automatisch Geltung, sondern erst mit deren Überführung ins kantonale Recht. Davon betroffen sind u.a. die Gebäudelänge (Ziff. 4.1 des Anhangs 1 zur IVHB), das massgebende Terrain (Ziff. 1.2), die Gebäude (Ziff. 2.1), die Kleinbauten (Ziff. 2.2), die Anbauten (Ziff. 2.3), die Fassadenflucht (Ziff. 3.1), die Fassadenlinie (Ziff. 3.2), die projizierte Fassadenlinie (Ziff. 3.3), die vorspringenden Gebäudeteile (Ziff. 3.4), die rückspringenden Gebäudeteile (Ziff. 3.5), die Gebäudebreite (Ziff. 4.2) und die lichte Höhe (Ziff.