Die Gebäudelänge werde nach § 44 der Planungs- und Bauverordnung (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung [aPBV]) beurteilt. Somit zählten vorspringende Gebäudeteile nur soweit zur Gebäudegrundfläche, als ihre Ausladung einen Meter übersteige. Bei einem theoretischen Zusammenbau von 27 m wäre die theoretische Gebäudelänge nur noch 25 m, was der erlaubten Länge entspreche. Dem kann, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht zugestimmt werden. 5.2. 5.2.1. Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; SRL Nr. 737) verpflichtete sich der Kanton Luzern, seine Baugesetzgebung an die Begriffe und Messweisen der IVHB anzupassen.