Der Einsprecher (Beschwerdeführer) hatte somit im Zeitpunkt der Einsprache keinen Grund, eine Überschreitung der Gebäudelänge zu reklamieren. Erst mit dem Erlass des angefochtenen Entscheids am 12. August 2013 – welcher sich trotz Zusammenbaus zur Gebäudelänge nicht äussert – sah sich der Beschwerdeführer zu dieser Rüge veranlasst. Im Übrigen verfügt das Kantonsgericht im Baurecht als einzige Rechtsmittelinstanz über uneingeschränkte Kognition (§ 161a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]), womit auch neue Tatsachen geltend gemacht und neue Anträge gestellt werden können (§ 145 VRG). Auf die Rüge der überschrittenen Gebäudelänge ist damit einzutreten.