12 des Bau- und Zonenreglements (BZR), wonach der Zusammenbau an der Grenze nur gestattet werde, sofern die zulässige Gebäudelänge gesamthaft nicht überschritten würde. 5.1.2. Die Beschwerdegegner (Bauherrschaft) bemerken hierzu, dass die Baubewilligungsbehörde bei ein- und zweigeschossigen Bauten den minimalen Grenzabstand herabsetzen kann, wenn die benachbarten Grundeigentümer in einer öffentlich beurkundeten Vereinbarung zustimmen und der Herabsetzung keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 123 Abs. 1 Anhang des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRL Nr. 735]).