| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. 5.1. 5.1.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer, das geplante Bauvorhaben überschreite mit einer Länge von 27 m die maximale Gebäudelänge von 25 m um 2 m und verstosse damit gegen Art. 12 des Bau- und Zonenreglements (BZR), wonach der Zusammenbau an der Grenze nur gestattet werde, sofern die zulässige Gebäudelänge gesamthaft nicht überschritten würde.