{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-103_2014-09-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10325", "Checksum": "1544fd762879d40826ae59bef598753b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 103", "2014 IV Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.09.2014 7H 13 103 (2014 IV Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 09.09.2014 7H 13 103 (2014 IV Nr. 7)\nRegeste:\nDie im neuen § 112a Abs. 2 PBG definierten Begriffe und Messweisen sind bei der Ermittlung der Gebäudelänge unmittelbar anzuwenden. \r\nDie Gebäudelänge erfasst – mit Ausnahme der vorspringenden und unbedeutend rückspringenden Gebäudeteile – sämtliche Teile des Gebäudes, und zwar unabhängig von deren Nutzungszweck. In Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung sind Gebäudeteile, welche die Masse des vorspringenden Gebäudeteils gemäss § 112a Abs. 2 lit. h PBG übersteigen, voll anzurechnen. Eine Privilegierung, wie sie der bisherige § 44 Abs. 2 aPBV kannte, entfällt nach dem revidierten PBG. | § 112a Abs. 2 lit. j PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Skizzen, Skizze 7]). 5.2.4.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Gebäudelänge – mit Ausnahme der vorspringenden und unbedeutend rückspringenden Gebäudeteile – sämtliche Teile des Gebäudes, und zwar unabhängig von deren Nutzungszweck, erfasst. In Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung sind jedoch Gebäudeteile, welche die Masse des vorspringenden Gebäudeteils gemäss § 112a Abs. 2 lit. h PBG übersteigen, voll anzurechnen. Eine Privilegierung, wie sie der bisherige § 44 Abs. 2 aPBV kannte, wonach diese nur so weit zur Gebäudegrundfläche zählen, als ihre Ausladung einen Meter übersteigt, kennt das revidierte PBG nicht mehr. Es gibt also nur noch die Nichtberücksichtigung resp. die volle Anrechnung (§ 112a Abs. 2 lit. h und i PBG; vgl. auch Erläuternde Skizzen, Skizzen 4a und 4b). Zudem wird auch nicht mehr zwischen Gebäudelänge und Fassadenlänge unterschieden; einzig massgebend ist die Gebäudelänge, der Begriff der Fassadenlänge wurde gestrichen. Demnach sind Anbauten gemäss der neuen Bestimmung bei der Definition der projizierten Fassadenlinie zur Ermittlung der Gebäudelänge (§ 112a Abs. 2 lit. j PBG) – mit Ausnahme von Anbauten mit bis 1,5 m Ausladung, die einen Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten (vgl. § 112a Abs. 2 lit. h PBG) – vollständig zu berücksichtigen. Demgegenüber gelten Anbauten, die diese Masse einhalten, bei der Bestimmung der Gebäudelänge als vorspringende Gebäudeteile im Sinn von § 112a Abs. 2 lit. h PBG, womit sie unberücksichtigt bleiben (zum Grenzabstand vgl. hingegen §§ 120 und 124 PBG sowie Erläuternde Skizzen, Skizze 7). 5.3. Das geplante Bauvorhaben besteht aus einer Hauptbaute sowie je einer Anbaute an der Südfassade (\"Geräteraum\") und an der Nordfassade (\"Carport\"). Die Anbauten ragen 3 m (\"Geräteraum\") resp. 7.555 m (\"Carport\") über die Fassadenflucht hinaus und gelten daher nicht mehr als vorspringender Gebäudeteil im Sinn von § 112a Abs. 2 lit. h PBG. Beide Anbauten sind daher in voller Länge zu berücksichtigen. Die projektierte beschwerdeführerische Baute auf Grundstück Nr. y weist demnach eine Länge von insgesamt 20,055 m auf (Hauptbaute: 9,50 m; Geräteraum: 3 m; Carport: 7.555 m), womit sie die gesetzlich zulässige, maximale Gebäudelänge von 25 m nicht überschreitet (Art. 22 Ziff. 5 BZR). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der geplante Carport – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – direkt mit der auf Grundstück Nr. z bereits bestehenden Kleinbaute (\"Carport\") mit Anbaute (\"Geräte\") zusammengebaut wird, was die Beschwerdegegner auch bestätigen. Dem Sinn und Zweck der Gebäudelänge, wonach u.a. lange Häuserzeilen verhindert werden sollen (vgl. E. 5.2.3 vorstehend), entsprechend sind zusammengebaute Anbauten bei der Festlegung der Gebäudelänge somit als eine Anbaute zu betrachten und zu berücksichtigen. Das gleiche Ziel verfolgt auch Art. 12 BZR, wonach der Zusammenbau an der Grenze gestattet ist, sofern die zulässige Gebäudelänge gesamthaft nicht überschritten wird. Die kürzere Seite des Carports auf Grundstück Nr. z misst 6,8 m und der daran anschliessende Geräteraum hat eine Länge von 2,65 m (ab Plan gemessen). Damit überschreitet auch letzterer die Masse eines vorspringenden Gebäudeteils um mehr als einen Meter und beide Bauten sind somit voll, also mit insgesamt 9,45 m, anzurechnen. Demnach sind zur bisher festgelegten Gebäudelänge von 20,055 m für das projektierte Bauvorhaben noch 9,45 m für die Kleinbaute inkl. Geräteraum auf dem Nachbargrundstück zu addieren, was eine Gebäudelänge von insgesamt 29,505 m ergibt. Damit wird die gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 22 Ziff. 5 BZR zulässige Länge von 25 m um 4,505 m überschritten. |"}