{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-103_2014-09-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10325", "Checksum": "1544fd762879d40826ae59bef598753b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 103", "2014 IV Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.09.2014 7H 13 103 (2014 IV Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 09.09.2014 7H 13 103 (2014 IV Nr. 7)\nRegeste:\nDie im neuen § 112a Abs. 2 PBG definierten Begriffe und Messweisen sind bei der Ermittlung der Gebäudelänge unmittelbar anzuwenden. \r\nDie Gebäudelänge erfasst – mit Ausnahme der vorspringenden und unbedeutend rückspringenden Gebäudeteile – sämtliche Teile des Gebäudes, und zwar unabhängig von deren Nutzungszweck. In Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung sind Gebäudeteile, welche die Masse des vorspringenden Gebäudeteils gemäss § 112a Abs. 2 lit. h PBG übersteigen, voll anzurechnen. Eine Privilegierung, wie sie der bisherige § 44 Abs. 2 aPBV kannte, entfällt nach dem revidierten PBG. | § 112a Abs. 2 lit. j PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Gebäudelänge zumindest teilweise abstellt. Nach dem Gesagten sind die Bestimmung von § 112a Abs. 2 lit. j PBG zur Gebäudelänge sowie die zu deren Ermittlung notwendigen weiteren Normen von § 112a Abs. 2 PBG unmittelbar anwendbar. 5.2.3. Die Gebäudelänge umschreibt zusammen mit der Gebäudebreite die Hauptdimensionen eines Gebäudegrundrisses (vgl. Interkantonales Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe [IHOB], Erläuterungen IVHB, Stand 3.9.2012 [nachfolgend: Erläuterungen IVHB], Ziff. 4.1 Abs. 1; abrufbar unter www.bpuk.ch/konkordate/IVHB.aspx) und beschränkt damit die Ausmasse der Gebäudegrundfläche. Es handelt sich bei der Gebäudelänge um einen nutzungsrelevanten Faktor, dem für die Erscheinung und Eingliederung einer Baute grosse Bedeutung zukommt. Insofern hat die Gebäudelänge erheblichen Einfluss auf den Zonencharakter (vgl. dazu auch LGVE 2010 II Nr. 14 E. 3a, 1997 II Nr. 8). Sodann ist die Gebäudelänge ein Gestaltungsmittel, das bei der Umsetzung der baulichen Verdichtung dienlich sein kann (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 07 66 vom 16.10.2007 E. 3g; zum Ganzen: Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 218 vom 13.5.2013 E. 5a und V 11 209 vom 25.10.2012 E. 10c/aa). Die Gebäudelänge begrenzt demnach den Baukörper auf seiner Längsseite. Neben dem vorbeschriebenen nutzungsrelevanten Faktor lag früher der Sinn der Festsetzung der Gebäudelänge vor allem im feuerpolizeilichen Schutz, während heute namentlich städtebauliche und ästhetische Aspekte im Vordergrund stehen (vgl. auch Friedrich/Spühler/Krebs, Bauordnung der Stadt Winterthur, Winterthur 1970, § 18 N 1). Sinn und Zweck der Bestimmung der Gebäudelänge liegt primär darin, lange, gleichsam stadtähnliche Häuserzeilen zu vermeiden und – wo planerisch geboten – eine aufgelockerte, offene Bauweise zu gewährleisten. In zweiter Linie schützt die Festlegung der Gebäudelänge auch private Interessen des Nachbarn, indem lange Fassaden ohne Durchblick verhindert werden sollen (vgl. dazu auch LGVE 1978 II Nr. 8, nicht publizierte E. 5c/cc; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 99 69 vom 2.11.1999 E. 2b). 5.2.4. 5.2.4.1. Gemäss neuem § 112a Abs. 2 lit. j PBG ist die Gebäudelänge die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Die projizierte Fassadenlinie leitet sich aus der Fassadenlinie ab, welche wiederum auf der Fassadenflucht basiert (§ 112a Abs. 2 lit. e-g PBG; vgl. auch die erläuternden Skizzen des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements zu den Baubegriffen und Messweisen gemäss PBG und PBV [Ausgabe vom 1.5.2014; nachfolgend: Erläuternde Skizzen], Skizze 4b). Die Fassadenlinie wiederum ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (§ 112a Abs. 2 lit. f PBG), während die projizierte Fassadenlinie die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung darstellt (§ 112a Abs. 2 lit. g PBG). Nicht explizit gesetzlich geregelt ist, welche Gebäudeteile bei der Ermittlung der Gebäudelänge konkret zu berücksichtigen sind. 5.2.4.2. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gebäudelänge ist wie bereits erwähnt die Fassadenflucht. Diese ist die Mantellinie, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain, wobei vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile nicht berücksichtigt werden (§ 112a Abs. 1 lit. e PBG; vgl. auch Erläuterungen IVHB, Ziff. 4.1 Abs. 4). Als vorspringende Gebäudeteile gelten Gebäudeteile, welche ein bestimmtes, vom Gesetzgeber festgelegtes Mass nicht überschreiten. Die Festsetzung dieses Masses wurde den Kantonen überlassen. Gemäss § 112a Abs. 2 lit. h PBG ragen vorspringende Gebäudeteile höchstens bis zu 1,5 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten (vgl. dazu auch Erläuternde Skizzen, Skizze 4a und 4b). Ragen vorspringende Gebäudeteile über das zulässige Mass hinaus, oder überragen sie das auf den zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass, gelten sie als Teile des Gebäudes (z.B. vorspringendes geschlossenes Treppenhaus, Wintergarten, grösserer Erker, Balkon) oder als Anbaute (z.B. Geräteschopf; vgl. Musterbotschaft IVHB, 8. Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs, Ziff. 3.4). Demnach ist für die Definition als vorspringender Gebäudeteil einzig die Einhaltung der gesetzlichen Höchstmasse massgebend, und zwar unabhängig davon, ob dieser reine Nebennutzflächen enthält oder nicht. Werden die Masse nicht überschritten, sind vorspringende Gebäudeteile für die Ermittlung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen. Im Umkehrschluss bedeutet dies weiter, dass sowohl über diese Masse hinausragende Teile des Gebäudes als auch Anbauten bei der Bestimmung der Fassadenflucht zu berücksichtigen sind und damit von der projizierten Fassadenlinie mitumfasst werden. Irrelevant ist für die Gebäudelänge, ob es sich um eine Anbaute, die mit einem anderen Gebäude zusammengebaut ist, eine Gesamthöhe von 4,5 m und einer anrechenbare Gebäudefläche von 50 m2 nicht überschreitet und nur Nebennutzflächen enthält, oder um einen Teil des Gebäudes handelt (anders z.B. beim Grenzabstand [vgl. §§ 122 und 124 PBG sowie Erläuternde"}