{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-103_2014-09-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10325", "Checksum": "1544fd762879d40826ae59bef598753b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 103", "2014 IV Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.09.2014 7H 13 103 (2014 IV Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 09.09.2014 7H 13 103 (2014 IV Nr. 7)\nRegeste:\nDie im neuen § 112a Abs. 2 PBG definierten Begriffe und Messweisen sind bei der Ermittlung der Gebäudelänge unmittelbar anzuwenden. \r\nDie Gebäudelänge erfasst – mit Ausnahme der vorspringenden und unbedeutend rückspringenden Gebäudeteile – sämtliche Teile des Gebäudes, und zwar unabhängig von deren Nutzungszweck. In Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung sind Gebäudeteile, welche die Masse des vorspringenden Gebäudeteils gemäss § 112a Abs. 2 lit. h PBG übersteigen, voll anzurechnen. Eine Privilegierung, wie sie der bisherige § 44 Abs. 2 aPBV kannte, entfällt nach dem revidierten PBG. | § 112a Abs. 2 lit. j PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. 5.1. 5.1.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer, das geplante Bauvorhaben überschreite mit einer Länge von 27 m die maximale Gebäudelänge von 25 m um 2 m und verstosse damit gegen Art. 12 des Bau- und Zonenreglements (BZR), wonach der Zusammenbau an der Grenze nur gestattet werde, sofern die zulässige Gebäudelänge gesamthaft nicht überschritten würde. 5.1.2. Die Beschwerdegegner (Bauherrschaft) bemerken hierzu, dass die Baubewilligungsbehörde bei ein- und zweigeschossigen Bauten den minimalen Grenzabstand herabsetzen kann, wenn die benachbarten Grundeigentümer in einer öffentlich beurkundeten Vereinbarung zustimmen und der Herabsetzung keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 123 Abs. 1 Anhang des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRL Nr. 735]). Sodann weisen sie dezidiert darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese Rüge in seiner Einsprache nicht vorgebracht habe und deshalb darauf gar nicht einzutreten sei. Letzterem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegner verkennen in ihrer Argumentation, dass der Carport auf Grundstück Nr. z am 28. Juni 2013 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist (am 27.12.2012) bewilligt wurde. Der Einsprecher (Beschwerdeführer) hatte somit im Zeitpunkt der Einsprache keinen Grund, eine Überschreitung der Gebäudelänge zu reklamieren. Erst mit dem Erlass des angefochtenen Entscheids am 12. August 2013 – welcher sich trotz Zusammenbaus zur Gebäudelänge nicht äussert – sah sich der Beschwerdeführer zu dieser Rüge veranlasst. Im Übrigen verfügt das Kantonsgericht im Baurecht als einzige Rechtsmittelinstanz über uneingeschränkte Kognition (§ 161a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]), womit auch neue Tatsachen geltend gemacht und neue Anträge gestellt werden können (§ 145 VRG). Auf die Rüge der überschrittenen Gebäudelänge ist damit einzutreten. 5.1.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid zur Gebäudelänge nicht geäussert. In der Vernehmlassung führt sie aus, der Carport auf dem Nachbargrundstück Nr. z werde als Kleinbaute separat an die Grenze gestellt. Sofern dieser aufgrund der architektonischen und optischen Erscheinung als eigenständige Baute beurteilt werde, sei kein effektiver Zusammenbau mit dem Grundstück Nr. y vorhanden. Die Gebäudelänge werde nach § 44 der Planungs- und Bauverordnung (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung [aPBV]) beurteilt. Somit zählten vorspringende Gebäudeteile nur soweit zur Gebäudegrundfläche, als ihre Ausladung einen Meter übersteige. Bei einem theoretischen Zusammenbau von 27 m wäre die theoretische Gebäudelänge nur noch 25 m, was der erlaubten Länge entspreche. Dem kann, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht zugestimmt werden. 5.2. 5.2.1. Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; SRL Nr. 737) verpflichtete sich der Kanton Luzern, seine Baugesetzgebung an die Begriffe und Messweisen der IVHB anzupassen. Diese erlangen allerdings nicht automatisch Geltung, sondern erst mit deren Überführung ins kantonale Recht. Davon betroffen sind u.a. die Gebäudelänge (Ziff. 4.1 des Anhangs 1 zur IVHB), das massgebende Terrain (Ziff. 1.2), die Gebäude (Ziff. 2.1), die Kleinbauten (Ziff. 2.2), die Anbauten (Ziff. 2.3), die Fassadenflucht (Ziff. 3.1), die Fassadenlinie (Ziff. 3.2), die projizierte Fassadenlinie (Ziff. 3.3), die vorspringenden Gebäudeteile (Ziff. 3.4), die rückspringenden Gebäudeteile (Ziff. 3.5), die Gebäudebreite (Ziff. 4.2) und die lichte Höhe (Ziff. 5.4), welche im neu aufgenommenen § 112a Abs. 2 PBG definiert werden. Mit der Übernahme soll sichergestellt werden, dass die Kantone für die vorgenannten sowie weitere Begriffe (z.B. Abstände, Geschosse) ausschliesslich die in der IVHB vorgegebenen Definitionen für die Begriffe und Messweisen verwenden (Botschaft B 62 des Regierungsrates an den Kantonsrat zu den Entwürfen eines Dekrets über die Genehmigung des Beitritts zur IVHB vom 22.9.2005 und einer Teilrevision des PBG [nachfolgend: Botschaft B 62], S. 41 f.). 5.2.2. Gemäss der in der nicht publizierten E. 2.1 dargelegten übergangsrechtlichen Regelung sind die revidierten Bestimmungen des PBG – vorbehältlich einer besonderen materiellen Übergangsordnung – unmittelbar anzuwenden (vgl. auch Botschaft B 62 , S. 11). Der für die Ermittlung der Gebäudelänge massgebende § 112a Abs. 2 lit. j PBG enthält keinen Vorbehalt zur gemeindeweisen Inkraftsetzung (vgl. hingegen §§ 112a Abs. 1 und 120-126 PBG) und ist somit unmittelbar anzuwenden. Dafür spricht auch, dass § 44 aPBV, welcher bisher die Ermittlung der Gebäudelänge geregelt hatte, ohne weiteres gestrichen wurde, d.h. im Gegensatz zu anderen Bestimmungen, beispielsweise beim Grenzabstand (welcher gemeindeweise in Kraft gesetzt wird), nicht übergangsweise im Anhang zur PBV beibehalten wurde. Würde § 112a Abs. 2 PBG erst mit der Revision der jeweiligen kommunalen Nutzungsordnung in Kraft gesetzt, hätte dies zur Folge, dass die Gebäudelänge, mangels gesetzlicher Regelung, bis auf weiteres nicht ermittelt werden könnte, was offensichtlich nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht. Ebenfalls direkt anwendbar sind die übrigen Definitionen von § 112a Abs. 2 PBG, worauf die"}