Zudem sind entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Zeit abzuwägen (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). Zu berücksichtigen ist somit auch, dass die hier lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin, welche sich, wie erwähnt, in schriftlichen Erklärungen als Solidarschuldner verpflichtet haben, für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen, in geordneten finanziellen Verhältnissen leben. So sind gemäss den eingereichten Akten die Brüder B und C sowie der Mann der Schwester der Beschwerdeführerin in einem festen Anstellungsverhältnis und erzielen ein regelmässiges Erwerbseinkommen.