Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 811.35. Ein weiteres Indiz, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in geordneten finanziellen Verhältnissen leben, zeigt auch der Umstand, dass es ihr zusammen mit ihrem Ehegatten und dem erwachsenen Sohn möglich war, gemeinsam das Grundstück Nr. z in Z zu erwerben. Ferner sind gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann weder Betreibungen noch Steuerausstände verzeichnet. Zudem sind entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Zeit abzuwägen (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c).