Es ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das monatliche Nettoeinkommen der Familie der Beschwerdeführerin ausreicht, um die Kosten für die Grundsicherung, bestehend aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt eines 5-Personenhaushalts zu decken. Zu berücksichtigen ist demnach ausgabenseitig ein Grundbetrag für einen 5-Personenhaushalt von Fr. 2'863.-- (inkl. eines Zuschlags von 20 %), Wohnkosten von Fr. 1'190.-- für die Hypothekarzinsen sowie Krankenkassenprämien von Fr. 467.65 zuzüglich die von den Vorinstanzen angenommene monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 308.-- für das nachzuziehende Familienmitglied.