Insofern rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht, für die Berechnung des sozialen Existenzminimums gemäss SKOS von einem 1-Personen-Haushalt auszugehen. Vielmehr wird das nachzuziehende Familienmitglied in einem 5-Personen-Haushalt leben. Es ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das monatliche Nettoeinkommen der Familie der Beschwerdeführerin ausreicht, um die Kosten für die Grundsicherung, bestehend aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt eines 5-Personenhaushalts zu decken.