Im Hinblick auf die beschriebenen Platzverhältnisse sind somit die Anforderungen an eine bedarfsgerechte Wohnung erfüllt (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 1.2.2013, Ziff. 6.1.4). In Anbetracht des engen Kontakts der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und der Motive für den Familiennachzug, nämlich deren Betreuung und Pflege, erscheint es ohne weiteres glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter unentgeltlich in ihrem Haushalt aufnehmen wird. Insofern rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht, für die Berechnung des sozialen Existenzminimums gemäss SKOS von einem 1-Personen-Haushalt auszugehen.