Indes gaben die Beschwerdeführerin und ihre in der Schweiz lebenden Geschwister je separat schriftlich die Erklärung ab, dass sie für sämtliche Kosten, welche durch die Anwesenheit von D in der Schweiz entstünden, als Solidarschuldner aufkommen würden. Ferner garantieren sie, ihre Mutter bis zu deren Lebensende so gut wie möglich selbständig zu pflegen und nicht in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Institution einzuweisen. Die Mutter soll zudem kostenlos im Haushalt der Beschwerdeführerin wohnen können.