In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGer-Urteil 2C_31/2012 vom 15.3.2012 E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 122 II 1 E. 3c). 4.6. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist für die Berechnung der für den Familiennachzug notwenigen finanziellen Mittel auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, sogenannte SKOS-Richtlinien abzustellen (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., Art. 44 AuG N 13).