Die meisten europäischen Staaten gewährten das Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheine bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfüge. Zudem sei jeweils den vom EGMR bei der Einzelfallbeurteilung mitberücksichtigten weiteren Umständen Rechnung zu tragen. Der Anspruch entfalle, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werde (bspw. Umgehungs- oder Scheinehe) oder einer der Widerrufsgründe von Art. 62 AuG vorliege, d.h. insbesondere, wenn der Partner, für den die anwesende Person (mit) zu sorgen hat, der Sozialhilfe bedarf (Art. 51 Abs. 2 i.V.m.