das behördliche Ermessen beschränkt sei (vgl. Art. 96 AuG). Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens der betroffenen Personen seien gute Gründe erforderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche lägen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AuG i.V.m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllten oder Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AuG bestünden. Die meisten europäischen Staaten gewährten das Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheine bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfüge.