Zu prüfen bleibt ausschliesslich noch, ob die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin dem Familiennachzug entgegengesteht. 4.3. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch eines anerkannten eritreischen Flüchtlings, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden war, für seine ebenfalls aus Eritrea stammende Ehefrau, dass bei ausländischen Personen, deren Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruhe, trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AuG) das behördliche Ermessen beschränkt sei (vgl. Art. 96 AuG).