Insofern ist das freie Ermessen der Ausländerbehörde eingeschränkt. 4. 4.1. Kann sich die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten auf Art. 8 EMRK berufen, kommt die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens gleich. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff.