8 EMRK durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung von vornherein nicht betroffen (BGE 115 Ib 1 E. 2c). Da dem Kantonsgericht in Bezug auf diese Rechtsfrage die volle Überprüfungsbefugnis zukommt und es entsprechend dem geltenden Untersuchungsgrundsatz gehalten ist, für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (§§ 53, 152 lit. a und b VRG, vgl. dazu eingangs E. 1.2), kann von einer Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz abgesehen werden. 3.8. 3.8.1. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit.