EMRK zu prüfen sind (vgl. dazu BGer-Urteil 2C_253/2010 vom 18.7.2011 E. 2). 3.7. Demgegenüber hat es die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid offen gelassen, ob zwischen der erwachsenen Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern zu ihrer betagten Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht und ihre Beziehung deshalb – über die sogenannte Kernfamilie hinaus – vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst wird. Liegt kein solches besonderes Verhältnis vor, ist Art. 8 EMRK durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung von vornherein nicht betroffen (BGE 115 Ib 1 E. 2c).