Die Beschwerdeführerin ist zusammen mit ihrem Ehemann und dem Sohn Eigentümerin des Grundstücks Nr. z in Z. Aus den aufgelegten Lohnabrechnungen ist zu schliessen, dass der Ehemann in einer unbefristeten Vollzeitanstellung als Maurer bei der A AG tätig ist. Die ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Geschwister der Beschwerdeführerin, die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen bezüglich solidarischer Haftung für den Unterhalt ihrer Mutter für deren Familiennachzug einsetzen, sind, soweit sich dies den Akten entnehmen lässt, ebenfalls schon länger in der Schweiz wohnhaft. So verfügt zumindest B über die Niederlassungsbewilligung.