42-52 AuG N 52). 3.5. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann aus dem Umstand, dass durch die Verweigerung des Familiennachzugs die Mutter der Beschwerdeführerin nicht aus der Schweiz weggewiesen wurde, und die sich auf den Familiennachzug berufende Beschwerdeführerin ihr Heimatland nach Auffassung der Vorinstanz seinerzeit freiwillig verlassen habe, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass kein staatlicher Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt.