In solchen Fällen prüft der EGMR jeweils, ob die staatlichen Behörden eine angemessene Abwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen getroffen haben. Dabei wird etwa berücksichtigt, ob ein Familienleben im Herkunftsland möglich sei, ob die betreffenden ausländischen Personen die öffentliche Sicherheit gefährden oder fremdenrechtliche Bestimmungen umgangen haben und die Familiengründung im Bewusstsein des prekären Aufenthaltsstatus erfolgte (Caroni, a.a.O., Vorb. Art. 42-52 AuG N 52).