42-52 AuG N 55 ff.). Ist dem anwesenheitsberechtigten Familienmitglied die Ausreise nicht ohne weiteres zumutbar, ist die Vornahme einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten (vgl. BGer-Urteil 2C_174/2009 vom 14.7.2009 E. 4). 3.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann das Recht auf Achtung des Familienlebens auch durch das Unterlassen von Massnahmen zum Schutz des Familienlebens beeinträchtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) prüft in solchen Situationen die mögliche Verletzung einer positiven Verpflichtung des Staats.