Es sei keine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme erfolgt, welche zur Trennung von Familienangehörigen geführt habe, zumal die Mutter nicht aus der Schweiz weggewiesen werde und die Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister ihr Heimatland und ihre Mutter freiwillig verlassen und in der Schweiz ein neues Leben aufgebaut hätten. 3.3. Voraussetzung für die Geltendmachung eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anwesenheitsanspruchs ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zum einen, dass eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1).