Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass vorliegend ohnehin kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben stattgefunden habe. Es sei keine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme erfolgt, welche zur Trennung von Familienangehörigen geführt habe, zumal die Mutter nicht aus der Schweiz weggewiesen werde und die Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister ihr Heimatland und ihre Mutter freiwillig verlassen und in der Schweiz ein neues Leben aufgebaut hätten.