mit Hinweisen). 3.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Schweizer Staatsbürgerin über ein gefestigtes Bleiberecht verfügt. Indes liess die Vorinstanz die Klärung der Frage offen, ob die Beziehung der erwachsenen Beschwerdeführerin zu ihrer betagten Mutter aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass vorliegend ohnehin kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben stattgefunden habe.