SR 142.20). Obwohl die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist, kommt kein Anspruch nach Art. 42 Abs. 2 AuG in Betracht, da die Mutter nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staats ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nach dem internen Ausländerrecht auf keinen Anspruch auf Familiennachzug stützen. 3. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin für den Nachzug ihrer Mutter auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3). 3.1. Art. 8 EMRK (bzw. Art.